SÄULE 3A: NACHTRÄGLICHE EINKAUFSMÖGLICHKEIT

19. Dezember 2024

Bundesrat führt nachträgliche Einkaufsmöglichkeit in die Säule 3a ein
Der Bundesrat hat beschlossen, dass es künftig möglich ist, versäumte oder nur teilweise
Einzahlungen in die Säule 3a nachzuholen. Diese Nachzahlungen können rückwirkend
bis zu zehn Jahre erfolgen und von den Steuern abgezogen werden. Die wichtigsten
Regeln dazu sind:

  • Die neue Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2025. Das bedeutet, dass Nachzahlungen erstmals für das Jahr 2025 im Steuerjahr 2026 gemacht werden können.
  • Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr maximal ein Einkauf in die Säule 3a in der Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» zulässig (2025 beispielsweise max. CHF 7’258). Der ordentliche Beitrag muss auf jeden Fall zuerst bezahlt werden.
  • Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss über ein AHV-pflichtiges Einkommen verfügen (sowohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden).
  • Die Verjährungsfrist ist 10 Jahre, was bedeutet, dass eine Lücke im Jahr 2025 spätestens im Jahr 2035 gefüllt werden muss.

Barbara Kellermüller, Gubser Kalt & Partner AG, Uster

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