VERSICHERUNGSBEITRÄGE AB 1. JANUAR 2021
1. Januar 2021
Selbständigerwerbende Für Selbständigerwerbende gelten ab 2021 abgestufte AHV/IV/EO-Beitragssätze von 5,371 bis 10,00 Prozent (bisher 5,344 bis 9,95 Prozent). Der Mindestbeitrag AHV/IV/EO steigt von CHF 496.00 auf CHF 503.00.
Nichterwerbstätige Für Nichterwerbstätige steigt der Mindestbeitrag AHV/IV/EO von CHF 496.00 auf CHF 503.00.
Freiwillige Versicherung Der Mindestbeitrag an die freiwillige Versicherung beträgt neu CHF 958.00 (bisher CHF 950.00).
Die Beiträge an die Arbeitslosenkasse bleiben unverändert bei:
ALV 1 ist geschuldet bis zu einem Betrag von 148'200.00
ALV 2 ist geschuldet ab einem Jahreslohn von CHF 148'201.00
Die Grenzbeiträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge ändern sich:
Ebenfalls ändert sich der Betrag für die maximale jährliche SteuerabzugsBerechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a):
Maximal erlaubter Steuerabzug
Am 27. September 2020 hat das Schweizer Volk ein deutliches «JA» zum
14-tägigen Vaterschaftsurlaub in die Urne gelegt. Dies hat Auswirkungen auf die Beiträge im Bereich der AHV, IV und EO.
Am 14. Oktober 2020 hat der Bundesrat beschlossen, die AHV/IV-Renten der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung anzupassen. Die Minimalrente beträgt neu CHF 1'195.00, die Maximalrente CHF 2'390.00 pro Monat. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich, bei den Ergänzungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen.
Die Abzüge im Bereich AHV, IV und EO erhöhen sich per 1.1.2021
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Total | |||
AHV/IV/EO | |||||
neu | 5,3% | 5,3% | 10,60% | ||
bisher | 5,275% | 5,275% | 10,55% |
Selbständigerwerbende Für Selbständigerwerbende gelten ab 2021 abgestufte AHV/IV/EO-Beitragssätze von 5,371 bis 10,00 Prozent (bisher 5,344 bis 9,95 Prozent). Der Mindestbeitrag AHV/IV/EO steigt von CHF 496.00 auf CHF 503.00.
Nichterwerbstätige Für Nichterwerbstätige steigt der Mindestbeitrag AHV/IV/EO von CHF 496.00 auf CHF 503.00.
Freiwillige Versicherung Der Mindestbeitrag an die freiwillige Versicherung beträgt neu CHF 958.00 (bisher CHF 950.00).
Die Beiträge an die Arbeitslosenkasse bleiben unverändert bei:
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Total | |||
ALV 1 | 1,1% | 1,1% | 2,2% | ||
ALV 2 | 0,5% | 0,5% | 1,0% |
Die Grenzbeiträge in der obligatorischen beruflichen Vorsorge ändern sich:
bis 31.12.2020 | ab 1.1.2021 | ||
Maximaler koordinierter Lohn | Fr. 21'330.00 | Fr. 21'510.00 | |
Koordinationsabzug | Fr. 24'885.00 | Fr. 25'095.00 | |
Obere Limite des Jahreslohnes | Fr. 85'320.00 | Fr. 86'040.00 | |
Minimaler koordinierter Lohn | Fr. 3'555.00 | Fr. 3'585.00 | |
Maximaler koordinierter Lohn | Fr. 60'435.00 | Fr. 60'945.00 |
Ebenfalls ändert sich der Betrag für die maximale jährliche SteuerabzugsBerechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a):
Maximal erlaubter Steuerabzug
● mit Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung | Fr. 6’883.00 |
● ohne Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung | Fr. 34’416.00 |